Keine § 21 Einzel/Vollabnahme ab 29.04.2009 - EU Richtlinie

Wenn es mal nicht direkt ums Auto geht.

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concorde24v

Keine § 21 Einzel/Vollabnahme ab 29.04.2009 - EU Richtlinie

Beitrag von concorde24v »

Habe heute für ein deutsches EU Reimport Fahrzeug Baujahr 1996 ohne EU/EC Betriebserlaubniss TÜV Vollabnahme gemacht,... es war nur ein 1996 er Opel Omega 2,5 Turbo Diesel mit deutscher ABE

der Prüfer sagte mir dass ab 29.04.2009 für importierte Fahrzeuge ohne EU/EC Betriebserlaubniss eine TÜV Abnahme und Ausstellung deutscher Fahrzeugpapiere nach §21 in der Form wie bisher nicht mehr möglich ist.

Dazu zählen ab sofort importierte US Import Fahrzeuge egal ob gebraucht oder neu, Oldtimer und ältere EU Gebrauchtfahrzeuge in der Regel älter als 10 - 12 Jahre die damals noch keine EU / EC Betriebserlaubnis sondern nur eine nationale Betriebserlaubnis hatten. Eine Wiederzulassung ohne EU/EC Betriebserlaubnis ist in einem anderen EU Mitgliedsstaat in der bisherigen Form nicht mehr möglich.


Es wurde eine EU Richtlinie in nationales Recht umgesetzt die besagt:

Ab 29.04.2009 wird bei einer TÜV Einzelabnahme nur noch eine EU/EC Betriebserlaubniss erteilt,

um diese zu bekommen gibt es für das Fahrzeug einen Prüfcheck mit 63 Einzelprüfungen, es wird alles mögliche geprüft ob es EU Vorschriften entspricht, angefangen vom Tank etc....

der Prüfbericht geht dann an die zuständige Regierungsbehörde die dann die EU/EC Betriebserlaubniss erteilt oder auch nicht.

Erst dann kann das Fahrzeug zugelassen werden.


Von den Kosten reden wir lieber nicht....!

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Wilfired75
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Beitrag von Wilfired75 »

Aha, nach dieser neuen Regelung kann also kein z. B. US-Fahrzeug mehr importiert (d. h. in D zugelassen) werden und meinen isländischen Lappländer (mit isländischen Fahrzeugpapieren) werde ich wohl nicht mehr in D zulassen können oder wie?

Das kommt ja einer Enteignung gleich!

Erinnert mich irgendwie an das Verbot von "richtigen" (MT) Geländereifen ab Oktober diesen Jahres (ohne S-Kennzeichnung, und das sind zur Zeit fast alle, vor allem alle guten US-Geländereifen)! Und das nur, weil sie angeblich zu laut sind. Hat schon mal jemand bei einem vorbeifahrenden Geländewagen die Reifen überhaupt jemals gehört?
Lieber Leitwolf als Lemming

90er LeBaron 3.0 V6, 95er GrandCherokee 5.2, 97er GrandCherokee 5.2 Offroad-Umbau, 76er Volvo 264 (H-Kennzeichen) und ne kl. Youngtimersammlung auf 07er Kennzeichen

[img]http://up.picr.de/2535610.jpg[/img]

Plymouth

Beitrag von Plymouth »

Us Autos, also Fahrzeuge die direkt aus den Staaten kommen (nicht EU), betrifft das nicht!
Die benötigen weiterhin "nur" ein Datenblatt und die obligatorische TÜV Prüfung..

Für alle anderen innerhalb der EU gilt das :

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission - Erläuternde Mitteilung vom 14. Februar 2007 zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden [SEK(2007) 169 endgültig - Amtsblatt C 68 vom 24.3.2007].
ZUSAMMENFASSUNG

Obwohl es sehr viel einfacher geworden ist, ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zu kaufen oder ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes Kraftfahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat einzuführen, schrecken viele Bürger und Unternehmen davor zurück, weil sie fürchten, dass damit ein hoher Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verbunden sein könnten. Dennoch haben die folgenden Regelungen den Kauf eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat deutlich vereinfacht:

* das EG-Typengenehmigungssystem;
* die Verordnung über den Kfz-Vertrieb und -Kundendienst;
* die harmonisierte Kfz-Zulassungsbescheinigung.

Hintergrund dieser Mitteilung ist der neue Schwung für den Handel in der Europäischen Union (EU). Sie gibt eine Übersicht über die Vorschriften für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, sowie für die Wiederzulassung von Kraftfahrzeugen, die vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren. Darüber hinaus enthält sie einen Leitfaden, der den nationalen Behörden dabei helfen soll, das Gemeinschaftsrecht bestmöglich anzuwenden.

ZULASSUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IM WOHNSITZMITGLIEDSTAAT

Die Zulassung ist eine natürliche Folge der Ausübung der Steuerhoheit im Kraftfahrzeugbereich. Privatpersonen müssen ihre Fahrzeuge in dem Mitgliedstaat zulassen, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, das heißt an dem Ort, der als der ständige Mittelpunkt ihrer Interessen erscheint.

* Genehmigung der Bauartmerkmale des Fahrzeugs

Die Genehmigung der Bauartmerkmale des Fahrzeugs kann entweder in der EG-Typgenehmigung oder in einem nationalen Genehmigungsverfahren bestehen.

Mit der in allen Mitgliedstaaten gültigen EG-Typgenehmigung bescheinigt ein Mitgliedstaat, dass ein Fahrzeugtyp den europäischen Sicherheits- und Umweltschutznormen entspricht. Pkw unterliegen seit 1996, Krafträder seit 2003 und Traktoren seit 2005 dem EG-Typgenehmigungsverfahren.

Sobald der Automobilhersteller im Besitz der EG-Typgenehmigung ist, stellt er eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung aus, mit der er bestätigt, dass das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss jedem Neufahrzeug mit EG-Typgenehmigung beigefügt werden.

Für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung kann der Bestimmungsmitgliedstaat vorschreiben, dass sie das nationale Genehmigungsverfahren durchlaufen, ehe sie zugelassen werden. Bei der nationalen Betriebserlaubnis kann es sich um eine Einzelbetriebserlaubnis (insbesondere für Fahrzeuge, die einzeln aus einem Drittland eingeführt werden) oder um eine Allgemeine Betriebserlaubnis (für eine Fahrzeugkategorie) handeln.

Die Verfahren zur Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. der Einzelbetriebserlaubnis fallen nicht unter das Gemeinschaftsrecht. Die nationalen Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge, für die bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine nationale Betriebserlaubnis erteilt wurde oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, müssen jedoch mit den Bestimmungen des freien Warenverkehrs vereinbar sein.

Die zuständige nationale Behörde:

* erkennt die von den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten und die vom Hersteller ausgestellten Prüf- und Übereinstimmungsbescheinigungen an;
* lehnt die Genehmigung eines Fahrzeugs, das eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ab;
* führt zusätzliche Prüfungen durch, wenn diese zur Erlangung zusätzlicher Informationen erforderlich sind;
* stellt fest, in welchen Punkten das Fahrzeug nicht den technischen Vorschriften entspricht;
* wendet die nationalen technischen Vorschriften an, wobei sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.

Bei einem bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigten und zugelassenen Kraftfahrzeug ist zunächst die Übereinstimmung der technischen Merkmale mit den technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats zu prüfen. Dabei sind die Vorschriften heranzuziehen, die im Bestimmungsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Genehmigung im Ursprungsmitgliedstaat galten.

* Technische Prüfung von Gebrauchtfahrzeugen

Mit der technischen Prüfung soll sichergestellt werden, dass das Fahrzeug für den Straßenverkehr geeignet ist. Sie muss auf objektiven, nicht diskriminierenden und vorher bekannten Kriterien beruhen. Bereits durchgeführte Kontrollen dürfen nicht erneut vorgenommen werden, und das Verfahren muss leicht zugänglich sein und in angemessener Frist abgeschlossen werden können.

* Zulassung des Fahrzeugs

Mit der Zulassung, die mit der Ausstellung einer Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens einhergeht, erlaubt der Mitgliedstaat die Teilnahme des Fahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr.

Für die Erstzulassung eines neuen Kraftfahrzeugs mit EG-Typengenehmigung, das in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurde, kann der Bestimmungsmitgliedstaat die persönlichen Daten des Antragstellers und die EG-Übereinstimmungsbescheinigung anfordern.

Für Fahrzeuge ohne EG-Typgenehmigung können die Mitgliedstaaten die nationale Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen.

Die Mitgliedstaaten sind auch berechtigt, bei der Zulassung eines Fahrzeugs zu prüfen, ob die Mehrwertsteuer dafür ordnungsmäßig entrichtet wurde.

Für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, kann der Bestimmungsmitgliedstaat nur Folgendes verlangen: die Bescheinigung über die technische Prüfung, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder die nationale Übereinstimmungsbescheinigung, das Original oder eine Kopie der im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten nicht harmonisierten Zulassungsbescheinigung, die harmonisierte Zulassungsbescheinigung, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung sowie einen Nachweis über die Entrichtung der Mehrwertsteuer.

VERBRINGUNG EINES KRAFTFAHRZEUGS IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT

Ein Kraftfahrzeug kann grundsätzlich nur mit amtlichem Kennzeichen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Außerdem muss das Fahrzeug haftpflichtversichert sein. Es empfiehlt sich für den Halter, als Versicherungsnachweis die „Grüne Karte“ mitzuführen.

Das amtliche Kennzeichen gilt auch als Versicherungsnachweis. So können Kraftfahrzeuge mit einem europäischen amtlichen Kennzeichen innerhalb der EU frei verkehren, ohne dass beim Grenzübertritt kontrolliert wird, ob eine Haftpflichtversicherung besteht.

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein Fahrzeug legal in einen anderen Mitgliedstaat zu überführen: mit einem Händlerkennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen.

* Kraftfahrzeug mit Händlerkennzeichen

Mit dem Händlerkennzeichen können Kfz-Händler Fahrzeuge kurzzeitig im öffentlichen Straßenverkehr bewegen, ohne dass sie offiziell zugelassen werden müssen. Die meisten Mitgliedstaaten stellen eine Bescheinigung aus, die als Nachweis der Beziehung zwischen dem Kennzeichen und dem Halter dient, oder verlangen vom Inhaber des Kennzeichens, ein Fahrtenbuch zu führen.

* Kraftfahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen

Mit der Kurzzeitzulassung kann ein Kraftfahrzeug vorübergehend gefahren werden, bis es die endgültige Zulassung erhält. Die Freizügigkeit von Kraftfahrzeugen mit Kurzzeitzulassung kann nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, bei Fahrzeugdiebstahl oder bei Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung eingeschränkt werden.

Die Versicherung muss im Bestimmungsland abgeschlossen werden.

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Mitteilung bezieht sich auf die erstmalige Zulassung von Fahrzeugen sowie auf die Zulassung von vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen, unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Fahrzeuge handelt.

Ein Fahrzeug gilt als „vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen“, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats dafür bereits die amtliche Erlaubnis zur Teilnahme am Straßenverkehr erteilt, darüber eine Bescheinigung mit Identifizierung des Fahrzeugs ausgestellt und dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt haben.

RECHTSBEHELFE

Jede Entscheidung nationaler Behörden, die Allgemeine Betriebserlaubnis oder die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu verweigern, muss dem Eigentümer des Fahrzeugs übermittelt werden. Zugleich muss ihm mitgeteilt werden, welche Rechtsbehelfe ihm zur Verfügung stehen, um gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, und innerhalb welcher Fristen sie eingelegt werden müssen.

Bürger und Unternehmen, die mit der Genehmigung oder Zulassung eines Kraftfahrzeugs Schwierigkeiten haben, können auch das SOLVIT-Netzwerk in Anspruch nehmen oder eine Beschwerde an die Kommission richten. Die Kommission kann dann ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten

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Wilfired75
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Beitrag von Wilfired75 »

Achso, das betrifft nur EU-Fahrzeuge, also keine Amis, keine Isländer usw.

Puh, nochmal Glück gehabt, grade noch dem Herzkasper entkommen... - zugetraut hätte ich es den EU-Bürokraten aber!

Übrigens, a propos Politiker: Diese Woche sind die neuen Custom-Made-Spezialanfertigungs-Heckscheiben-Aufkleber für unsere Youngtimerflotte gekommen (also jetzt erstmal 3 Aufkleber, wegen evtl. Verbesserungen):

"Dem staatl. Abwrackprämien-Genozid entkommen..."
(Schrift in Creepy Girl, blutrot, 1 m lang, kostet 16 Euro pro Stück bei 3 Aufklebern)

Sobald wir unseren LeBaron aus der Werkstatt wieder zurückhaben (siehe Getriebe-Thread), kriegt auch er den Aufkleber auf die Scheibe drauf und dann gibt´s hier vielleicht ein Foto! :D
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Plymouth

Beitrag von Plymouth »

Coole Idee mit den Aufklebern aber VÖLKERMORD ???naja... :? ....nicht das dir einer die Autos kaputt macht wegen dem Spruch...

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Wilfired75
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Beitrag von Wilfired75 »

Plymouth hat geschrieben:Coole Idee mit den Aufklebern aber VÖLKERMORD ???naja... :? ....nicht das dir einer die Autos kaputt macht wegen dem Spruch...
Genozid heißt richtig übersetzt nicht direkt "Völkermord" (also Menschen), sondern "Gattungsmord, Artenmord".

Und das ist es tatsächlich:

Die Abwrackprämie ist faktisch ein staatlich initiierter Genozid, nämlich die vorsätzliche versuchte Auslöschung (in der Praxis Gottseidank nur Dezimierung, aber das ist schon schlimm genug) der automobilen Gattung "günstige automobile Klassiker der Zukunft" (sprich genau die Autos, um die es in Foren wie diesem hier geht).

Meiner Ansicht nach kann man das nicht schön reden!
In diesem Zusammenhang spricht es für sich, dass das ironisch-sarkastische Wort der Bundesregierung "Umweltprämie" nun doch weder von Medien noch von der Bevölkerung akzeptiert wird, überall nennt man das Kind beim Namen: Es geht hier um Abwracken, also Zerstörung und Wiederverwertung eines - funktionierenden! - Produktes!
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Ede1
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Beitrag von Ede1 »

Zusätzliche Umweltbelastungsprämie sollte das eigentlich heißen.
Wenn man mal überlegt wieviel Schadstoffe beim produzieren von Fahrzeugen entsteht, dann kann man sich nur an den Kopp packen. Es werden doch leider Hauptsächlich Autos verschrottet die euro2 und d3 haben, also eh schon wenig Abgase haben,und wenn man mal sich umsieht was für Autos verschrottet werden dann bekommt man die Krise. Gerade mal 9 jahre alte Autos die unter 100000 km gelaufen haben, Technisch wie Optisch in Ordnung sind, also ehrlich nicht zu fassen. Und die Großen Autos wie z.b Mercedes,Audi ,BMWdie eben mehr Sprit und Abgase produzieren, die Verschrottet keiner weil die mehr wie 2500 Euro wert sind, es sei denn die Karren sind eh Schrott.
Wenn ich in meinem Job so viel Scheiße Bauen/Reden könnte wie die Politiker/Banker/Manager, dann müßte Ich mir jede Woche eine neue Firma suchen.
Le Baron Cabrio V6 3.0 Automatic. Bj 1990.US Version.Digitacho,California Modell.3.3 Drosselklappe. LPG VEnturi BRC

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California-Peter
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Beitrag von California-Peter »

Wilfired75 hat geschrieben: Genozid heißt richtig übersetzt nicht direkt "Völkermord" (also Menschen), sondern "Gattungsmord, Artenmord".
Ein bisschen makber, dass gerade heute - ungewollt - von Genocide hier im Forum geredet wird, weil Armenien am 24. April den Jahrestag ihres Genocide (24. April 1915) gedenkt.
Viele Gruesse aus dem Wilden Westen,

Peter (California - USA)
<ex - 1989, 2.5T, conv., red, pimp'd>

Peter_MUC
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Beitrag von Peter_MUC »

Oh, oh, das mit dem Genozid könnte deutlich missverstanden werden.

Um's ganz offen zu sagen: Ich hätte bei dem Aufkleber Bauchschmerzen.

Das Töten von Menschen mit der Verschrottung von Autos gleichzusetzen wird vielen sauer aufstoßen.

Erinnert mich an die Affäre mit PETA, der Tierschutzorganisation, die den Holocaust mit Massentierhaltung verglichen hat ("der Holocaust auf Ihrem Teller"):

http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,291791,00.html

Ich würd's lassen...

Wobei ich Dir inhaltlich absolut recht gebe.
- LeBaron Cabrio, EU-Version, Bj. 88, 2.5 l ohne Turbo, 3-Gang-Automatik, Schlafaugen und eckiges Cockpit, jetzt mit kleinem Frontschaden :(
- Sebring Cabrio 2.7 l Touring, Bj. 07

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Wilfired75
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Beitrag von Wilfired75 »

Wie gesagt, Genozid (von lat. "genus" und lat. "cidere oder cedere" - verdammt, ich hab die genaue Form vergessen... - aber meine 9 Jahre Latein sind ja auch schon wieder 15 Jahre her) heißt übersetzt nicht Menschenmord oder so, lediglich Arten/Gattungsmord. Es gibt auch bei Pflanzen und bei Autos und Häusern, Klamotten, usw. "Arten/Gattungen" (ich sehe den Begriff rein sprachlich, nicht biologisch).

Aber Entwarnung: Gestern das Feedback von nem Kumpel bekommen, dass man die Creepy-Girl-Schrift eh überhaupt nicht lesen kann... :-(
Lieber Leitwolf als Lemming

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[img]http://up.picr.de/2535610.jpg[/img]

concorde24v

Beitrag von concorde24v »

Ihr sollte euch nicht so lustig drüber machen, das war kein verspäteter Aprilscherz,

habe heute den TÜV besucht und die entsprechenden Seiten kopiert,

wo kann ich es hochladen ?

unter anderem heisst es darin , dass ab dem Stichtag nur noch eine übergeordnete Zulassungsbehörde bei einer § 21 Abnahme die Betriebserlaubniss erteilen kann, (für Hessen sitzen die zuständigen Behörden dafür in Fulda und Marburg) damit bei der örtlichen Behörde am Wohnort das Fahrzeug angemeldet werden kann.

hinzu kommt eine Erweiterung des §21...

bei einer §21 Abnahme ist desweiteren eine Dokumentation der Prüfung
nach § 13 EG-FZG zur Qualitätssicherung erforderlich

Laut Aussage des TÜV gilt dies für alle Neu und Gebrauchtfahrzeuge die keine EG/EWG/COC Betriebserlaubnis haben auch wenn gebrauchte Fahrzeuge bereits in einem anderen EU Mitgliedsstaat mit nationaler Betriebserlaubniss zugelassen waren


was dies für Old- und Youngtimer Liebhaber bedeutet brauch ich wohl nicht zu sagen und wer aus USA ein Auto importieren will, das wars dann !

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